Satzung

Satzung des Vereins  „Dirt Force Bikepark Neubrandenburg“ (2017)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Dirt Force Bikepark Neubrandenburg“ und hat seinen Sitz in Neubrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)   Der Verein hat den Zweck, die sportliche Vielfalt in der Stadt Neubrandenburg, sowie im Land Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und insbesondere mit sportlichen Angeboten für Jugendliche zu bereichern.

(2)   Der Verein wird gegründet, um den Fahrrad-, Mountainbike- und BMX Sport zu fördern und sportliche Aktivitäten in diesem Bereich zu ermöglichen. Dies soll vor allem durch die Organisation eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Durchführung von mitgliedergeführten Veranstaltungen, die Organisation von Sportveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen erreicht werden. Die angestrebten Aktivitäten sollen auf einem extra eingerichteten Gelände angeboten werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung der Vereinstätigkeit

(1)   Die der Satzung entsprechenden Projekte werden durch Spenden, Fördergelder von  Kommunen und Land, Mitgliedsbeiträgen sowie, in besonderen Fällen, die Erhebung von Eintrittsgeldern finanziert.

(2)   Für die Förderung durch die öffentliche Hand wird eine enge Zusammenarbeit mit  Kommune und Land insbesondere wegen der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins angestrebt.

(3)   Für die Absicherung der Finanzierung des Vereins ist der Vorstand verantwortlich. Eine freiwillige Unterstützung der Vereinsfinanzierung, durch nicht dem Vorstand angehörige Vereinsmitglieder ist zulässig.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche mindestens 7 Jahre alt ist und die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vereinsbeschlüsse anerkennt.

(2)   Mitglieder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr bedürfen zur Beitrittserklärung immer die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt; die gesetzlichen Vertreter sind von der Ausübung der Mitgliederrechte ausgeschlossen.

(3)   Das aktive Wahl- und Stimmrecht steht den Mitgliedern erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.

(4)   Die Vereinsmitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme tritt durch 2/3 Mehrheit im Vorstand in Kraft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form (E-Mail ist zulässig) bis zum 31.12. des laufenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

b) Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand gerät. Weiterhin können grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung, Handlungen gegen die Interessen des Vereins sowie Handlungen, sowohl innerhalb des Vereins als auch im öffentlichen Leben, die sich schädlich auf den Verein auswirken, einen sofortigen Ausschluss nach sich ziehen.

c) Über Ausschlüsse jeder Art entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Auszuschließenden ist vorher die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.

(3)   Alle aus der Mitgliedschaft begründeten Rechte gegen den Verein und dessen Vermögenenden mit dem Tod des Mitglieds. Die Verbindlichkeiten dagegen bleiben bestehen.

(4)   Die Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist in oben genannten Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand in der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge können eine Satzungsänderung, die Bestellung des Vorstands, die Organisation des Vereinslebens sowie insbesondere die Streckenführung auf dem Gelände betreffen. Die Mitglieder haben außerdem das Recht die Vorteile des Vereins, hier vor allem das eingerichtete Gelände, zu nutzen.

(2)   Ordentliche Mitglieder können nach einer einjährigen, ununterbrochenen Mitgliedschaft in den Vorstand gewählt werden.

(3)   Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Antritt der Mitgliedschaft zur selbstlosen Unterstützung des Vereins. Über die Art und Weise seiner Mitarbeit kann das Mitglied selbst entscheiden.

(4)     Die Mitglieder verpflichten sich zu einer jährlichen Beitragsentrichtung im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Andere Zahlungsintervalle müssen mit dem Vorstand vereinbart werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres, statt.

(2)   Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3)   Die Mitglieder sind durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen. Die Einladung per E-mail ist zulässig.

(4)   Die Versammlung ist durch den Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall durch ein anderes Mitglied des Vorstandes zu leiten.

(5)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen können durch Handzeichen oder ein geheimes Wahlverfahren erfolgen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht Anträge einzureichen, beziehungsweise Vorschläge zu unterbreiten, die Satzungsänderungen und das Vereinsleben betreffen, siehe dazu § 7 I. Diese sollen in versammelter Runde konstruktiv diskutiert werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form eingereicht werden. (E-Mail ist zulässig)

(2)   Der Vorstand hat die Pflicht über durchgeführte Projekte, sowie deren Finanzierung zu erläutern.

(3)   Der Vorstand stellt die Projektierung für das laufende Jahr vor.

(4)   Jedes Vorstandsmitglied gibt die Bereitschaft zur Weiterführung seiner Tätigkeit bekannt. Erfolgt eine Bereitschaftserklärung eines oder mehreren Vorstandsmitgliedern nicht, obliegt es den versammelten Mitgliedern (inklusive Vorstand) Vorschläge für eine Nachfolge zu unterbreiten.

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Anträge und Vorschläge sind im Protokoll zu notieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

a)      dem Vorsitzenden,

b)      dem ersten Stellvertreter,

c)      dem zweiten Stellvertreter.

(2)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Organisation des Vereins sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemäß § 26 BGB vertreten.

(4)   Dem Vorstand obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt bei

a)      der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern

b)      der Gestaltung des Geländes und der dazugehörenden Strecke Dies geschieht mit 2/3 Mehrheit im Vorstand.

(5)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, einen Nachfolger zu benennen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei fällt. Die Vorschläge der Mitglieder sind dabei zu hören.

(6)   Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen, soweit sie das Vereinsvermögen betreffen, bedürfen unbedingt der Kenntnis von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern sowie deren Unterschrift.

(7)   Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist nur vollständig beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit im Vorstand.

(8)   Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch einmal vierteljährlich.

(9) In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahre gewählt werden.

§ 12 Beiträge

(1)   Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

(2)   Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festgesetzt.

(3)   Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 13 Verhalten auf dem Gelände und Umweltschutz

(1)   Die Mitglieder des Vereins respektieren auf dem Gelände die angelegte Streckenführung. Sie unterlassen jegliche Umbau- und Streckenänderungsmaßnahmen. Dafür bedarf es der vorherigen Einwilligung des Vorstandes, siehe § 11 V c) dieser Satzung.

(2)   Die Vereinsmitglieder achten auf dem Gelände die natürliche Flora und Fauna und bemühen sich die Umwelt zu schützen.

§ 14 Satzungsänderung

(1)   Eine Satzungsänderung kann durch 2/3 Mehrheit im Vorstand herbeigeführt werden.

(2)   Jegliche Änderung der Satzung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 15 Versicherung und Haftung

Haftung des Vereins

(1)   Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(3)   Der Verein haftet nicht für Diebstähle.

§ 16 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jegliches Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein beziehungsweise gegen Vereinsmitglieder bestehen, trägt der Geschädigte die Beweislast. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 17 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit im Vorstand und 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(2) Der gesamte Vorstand ist für die Abwicklung der Geschäfte verantwortlich.

§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

 Im Falle einer Auflösung des Vereins sowie beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Neubrandenburg zu. Die Stadt Neubrandenburg hat das ihr zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendförderung zu verwenden.

Neubrandenburg, 17.03.2017